Statuten Kirchenchor Amsoldingen
Name, Sitz, Zweck
1. Der Kirchenchor Amsoldingen ist ein Verein gemäss Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Amsoldingen. Er arbeitet mit der Kirchgemeinde Amsoldingen zusammen.
2. Der Kirchenchor Amsoldingen hat den Zweck, die Freude am Gesang durch Mitwirkung in Gottesdiensten sowie in kirchlichen und weltlichen Konzerten zu fördern.
Mitgliedschaft
3. Aktivmitglieder können sangesfreudige Frauen und Männer werden, die gewillt sind, den Zweck des Kirchenchors Amsoldingen zu unterstützen.
4. Passivmitglied kann werden, wer sich für die Bestrebungen des Vereins interessiert und mindestens den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag entrichtet.
5. Gönnermitglieder können Personen und Institutionen werden, die die Bestrebungen des Kirchenchores Amsoldingen insbesondere finanziell unterstützen wollen.
Mutationen
6. Beitritts-, Übertritts- und Austrittserklärungen können jederzeit – in der Regel schriftlich – erfolgen.
7. Bei Nichtbezahlung des Beitrages kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
8. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fällt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen dahin.
Rechte und Pflichten
9. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten.
10. Aktivmitglieder sind in Vereinsversammlungen stimm-, wahl- und antragsberechtigt. Anträge, ausser Statutenrevision, sind dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung 14 Tage vorher einzureichen.
11. Aktivmitglieder haben die Übungen regelmässig zu besuchen oder sich bei Verhinderung zu entschuldigen.
12. Für Spezialaufgaben (u.a. Mitwirkung in Gottesdiensten, Konzerten, usw.) kann eine Gruppe gebildet werden.
13. Aussenstehenden soll es möglich sein, an einzelnen Auftritten mitzuwirken. Sie sind angehalten, die dazu notwendigen Übungen zu besuchen.
Beiträge und Subventionen
14. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen.
- Beiträgen der politischen Gemeinden.
- Beiträgen der Kirchgemeinde.
- Einnahmen aus öffentlichen Auftritten (Konzerte usw.).
- Schenkungen und Zuwendungen.
15. Die Hauptversammlung setzt die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr fest. Sie kann festlegen, dass keine Mitgliederbeiträge erhoben werden.
Organisation / Verwaltung
16. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
17. Die Organe des Kirchenchors Amsoldingen sind:
- Die Hauptversammlung.
- Der Vorstand.
- Die Rechnungsrevisoren.
18. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich drei Wochen vor dem festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Traktanden. Der Hauptversammlung obliegen:
- Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
- Abnahme des Jahres-, Kassa- und Revisorenberichtes.
- Genehmigung des Voranschlages und Festlegung der Jahresbeiträge.
- Wahlen:
- Des Vorstandes.
- Der Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren.
- Der Antrag für die Wahl / Abwahl: der Chorleiterin / des Chorleiters zuhanden des
Kirchgemeinderates
- Genehmigung des Jahresprogramms.
- Änderung der Statuten.
19. Beschlüsse werden durch offenes Handmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. bei deren Abwesenheit der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Geheime Abstimmung kann erfolgen, wenn wenigstens fünf Mitglieder sie verlangen.
20. Die Führung des Kirchenchors Amsoldingen wird dem Vorstand übertragen. Er setzt sich zusammen aus:
- Präsidentin oder Präsident.
- Vizepräsidentin oder Vizepräsident.
- Sekretärin oder Sekretär.
- Kassiererin oder Kassier.
- Notenwartin oder Notenwart.
- Leiterin oder Leiter Information und Werbung.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Sie beginnt und endet mit der jährlich stattfindenden Hauptversammlung.
Die Amtszeit ist auf 3 Amtsperioden beschränkt. Eine erneute Wahl ist erst nach 4 Jahren möglich.
Wird ein Vorstandsmitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt, stehen ihm erneut 3 Amtsperioden zu.
Angebrochene Amtsdauern fallen ausser Betracht.
Für die Rechnungsrevisoren gelten die gleichen Amtsdauern.
21. Die Wahl der Dirigentin oder des Dirigenten erfolgt nach Anhörung und Antrag der Hauptversammlung durch den Kirchgemeinderat. Dieser ist auch für deren Besoldung zuständig.
Rechte und Pflichten sind in einem separaten Vertrag zu regeln.
Die Dirigentin oder der Dirigent gehören dem Vorstand von Amtes wegen an. Sie sind mitsprache- und antragsberechtigt, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht. Ihnen obliegt der künstlerische und musikalische Bereich, d.h. die Literaturauswahl und die freie Wahl beim Engagieren von Musikern sowie die Festlegung deren Entschädi-gungen.
Protokollführung
22. Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.
Aufgaben des Vorstandes
23. Dem Vorstand obliegt:
- Die Vertretung des Vereins innen und aussen und die Erledigung der laufenden
Geschäfte.
- Das Einhalten der Statuten und die Ausführung der Beschlüsse der
Hauptversammlung.
- Das Verhandeln mit der Kirchgemeinde Amsoldingen und den politischen
Gemeinden über finanzielle Beiträge.
- Die Sponsorensuche.
- Die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
24. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv die Präsidentin oder der Präsident bzw. bei deren Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zusammen mit der Sekretärin oder dem Sekretär oder bei deren Abwesenheit mit der Kassiererin oder dem Kassier.
Kreditorenrechnungen sind durch die kreditverwaltende Person im Vorstand kollektiv mit der Präsidentin oder dem Präsidenten oder durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zuhanden der Kassiererin oder des Kassiers zu unterzeichnen.
25. Laufende Geschäfte können auch in den Übungsstunden behandelt werden.
Allgemeine Bestimmungen.
26. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
27. Anträge über Statutenrevision sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder angenommen werden.
28. Zur Auflösung des Kirchenchors Amsoldingen ist die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. Wird der Verein aufgelöst, gehen der Kassabestand und die Inventare an die Kirchgemeinde Amsoldingen über, die deren Verwaltung übernimmt und sie einem ähnlichen Zweck zuführt.
29. Vorstehende Statuten treten nach erfolgter Annahme durch die Mitgliederversammlung auf den 1. Juni 2011in Kraft.
Beschlossen in Amsoldingen am 5. Mai 2011.
Der Präsident Der Sekretär
sig. Fritz Tschabold sig. Ernst Raaflaub